Schwarzgeld im Nachlass/Schwarzgeld beim Erbfall - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Schwarzgeld im Nachlass/Schwarzgeld beim Erbfall

Schwarzgeld im Nachlass/Schwarzgeld beim Erbfall

Mit „Schwarzgeld im Nachlass“ ist das unversteuerte Vermögen des Erblassers gemeint, das mit dem Erbfall an die Erben geht. Dabei kann es sich um unversteuerte Mieteinnahmen einer Ferienimmobilie handeln. Genauso kommt ein ausländisches Bankkonto in Betracht, auf dem das Schwarzgeld aus einer Beschäftigung gebunkert wurde. Die Möglichkeiten zum Schwarzgeld sind vielfältig.

Mit dem Erbfall gehen nicht nur die Vermögenswerte auf die Erben über, sondern auch die entsprechenden Probleme, die das Schwarzgeld mit sich bringt.
Die Erben treten dabei in die Fußstapfen des Erblassers, d. h. die offenen Steueransprüche sind nunmehr von den Erben zu erfüllen. Gleichzeitig ist die Steuerhinterziehung anzuzeigen, möchte man sich nicht selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Ganz wichtig in diesem Zusammenhang sind die Verjährungsfristen: Das sind zum einen die Festsetzungsfristen und zum anderen die Strafverfolgungsfristen. Liegt die Steuerhinterziehung schon einen längeren Zeitraum zurück, sind die Straftaten unter Umständen bereits verjährt.
Das bedeutet dann zum einen, dass das Finanzamt keine Steuern mehr festsetzen kann und zum anderen, dass auch eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung ausscheidet. Konkret sind die Fristen allerdings sehr lang. So beträgt die Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung 10 Jahre, sofern die Steuer leichtfertig verkürzt wurde 5 Jahre und die Strafverfolgungsfrist bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen beträgt seit diesem Jahr 15 Jahre.

Sind sowohl die Festsetzungsfrist als auch die Strafverfolgungsfrist noch offen, muss mit Bedacht gehandelt werden. Lassen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt anwaltlich beraten. Grundsätzlich ist beim Erbfall eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Gleichzeitig müssen auch die Steuererklärungen des Erblassers korrigiert werden, will man sich nicht selbst dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung aussetzen. Zudem müssen die hinterzogenen Steuern plus Zinsen (6 Prozent pro Jahr) bezahlt werden. Das kann die vererbte Masse empfindlich schmälern.