Erbfall - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Fast jeder von uns wird im Laufe seines Lebens mit dem Thema Erbe konfrontiert. Dies steht leider zweifelsfrei fast immer mit einem Todesfall im näheren Umfeld in Zusammenhang. Da solche Schicksalsschläge für sich genommen traurig genug sind, ist es umso wichtiger rechtlich abgesichert zu sein und in dieser schwierigen Situation keine Fehler zu machen. Ebenso kann es wichtig sein, sich im Vorfeld mit dem Thema Erbe zu befassen, um auf die schwierige Situation besser vorbereitet zu sein. In Deutschland sind die rechtlichen Vorschriften zum Thema Erbe in den §§ 1922 ff. BGB geregelt.

Grundsätzlich stehen dem Erblasser, also demjenigen der etwas vererben wird, zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Auf der einen Seite das „klassische“ Testament, welches von Hand geschrieben und eigenhändig unterzeichnet werden muss, sowie andererseits der sogenannte Erbvertrag. Letzterer zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass man gegenseitige Verfügungen oder Bedingungen (v.a. wichtig bei Eheleuten oder Kindern) hinzufügen kann und dieser nur vor einem Notar geschlossen werden kann. Der Erblasser ist in der Gestaltung dieser Erklärungen vollkommen frei und an niemanden gebunden, ebenso ist es ihm möglich diese zeitlebens zu widerrufen oder zu ändern.

Sicherlich gibt es für den Erblasser auch die Möglichkeit auf solche Regelungen zu verzichten, was dann die gesetzliche Erbfolge greifen lässt. Hierzu ein kurzes Beispiel: Erblasser (Ehegatte) verstirbt; dessen Ehefrau ist bereits verstorben; dessen Kinder erben jeweils zu gleichen Teilen; wären auch die Kinder bereits verstorben, dann würden die Enkelkinder des Erblassers erben; sind keinerlei Nachkommen vorhanden, so würden Brüder oder Schwester des Erblassers erbberechtigt werden; genauso verhält es sich mit Vater oder Mutter des Erblassers, falls diese noch am Leben sind.

Im Folgenden soll Ihnen gezeigt werden, wie ein Erbfall aus Sicht der Erben ablaufen kann.

  • Tod eines Menschen: Angehörige, Bekannte oder Erben erhalten Kenntnis
  • Entweder Suche nach einem Testament durch Angehörige oder Testamentseröffnung: falls vorhanden: Testamentseröffnung durch das zuständige Nachlassgericht (meist Amtsgericht); falls nicht: greifen der gesetzlichen Erbfolge
  • In der Folge wird ermittelt wer die gesetzlichen Erben oder ob es testamentarische gibt (durch Nachlassgericht)
  • Beantragung eines Erbscheins: gesetzliche/testamentarische Erben können einen Erbschein beantragen, welcher Ihnen dies offiziell bestätigt
  • Erfassung des Nachlasses: Umfasst Vermögen (Immobilien, Geld etc.) und auch Schulden
  • Erben müssen sich selbst um Nachlass kümmern (je nach Erbfolge/Testament); dies beinhaltet Verteilung von Vermögen und/oder Schulden
  • Einsatz von Testamentsvollstrecker (Rechtsanwalt) kann mit diesen Aufgaben betraut werden

Es gibt auch verschiedene Sonderfälle. Die wohl bekannteste Situation ist die des Pflichtteilsberechtigen. Im deutschen Erbrecht haben bestimmte Angehörige dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil, obwohl diese im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen nicht bedacht wurden. Ein solcher steht vor allem den Kindern oder dem Ehepartner des Verstorbenen zu, für weitere Verwandte wie Enkelkinder oder Geschwister gilt dies nur in bestimmten Fällen.

Pflichtteilsberechtigte werden meist durch das Nachlassgericht in Kenntnis gesetzt und haben dann vor allem Anspruch auf Kenntnis der gesamten Aktenlage, um ihren Erbanteil korrekt geltend machen zu können.

Eine weitere Sonderkonstellation stellt die des „betreuten Erblassers“, also eines Erblassers, welcher unter rechtlicher Betreuung stand, dar. Die Betreuung endet mit dessen Tod automatisch, für alle weiteren Angelegenheiten sind die eingesetzten Erben des „betreuten Erblassers“ zuständig. Häufig muss sich jedoch die Frage nach der Gültigkeit eines solchen Testaments gesellt werden.

Grundsätzlich ist es auch Menschen mit Behinderung oder solchen, die unter Betreuung stehen möglich, wirksam deren letzten Willen zu verfügen. Im deutschen Zivilrecht ist für das Errichten eines Testaments jedoch die sogenannte „Testierfähigkeit“ (§ 2229 BGB) erforderlich, was in der Praxis häufig zu Problemen führen kann und Zweifel erst nach dem Tod des Erblassers geklärt werden müssen.

In solch außergewöhnlichen Lebenssituationen kann es freilich auch zu einem Streitfall innerhalb der Erben kommen, welcher im Zweifel vor Gericht ausgetragen werden muss. Um dies zu vermeiden oder einen solchen für Sie zufriedenstellend zu lösen, sind wir auch im Rechtsgebiet des Erbrechts spezialisiert.

Im Zuge einer Erbschaft fällt häufig in nicht unerheblicher Höhe eine Erbschaftssteuer an, welche dann verpflichtend entrichtet werden muss. Hierfür muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Mit diesem Thema sollte man sich auch im Vorfeld einer Erbschaft auseinandersetzten, um diverse Fehler zu vermeiden oder sich diese womöglich vollständig zu sparen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hier als Fachanwalt für Steuerrecht zur Verfügung.

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