Pflichtteilsrecht Teil II - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Pflichtteilsrecht Teil II

Wir kommen nun zum zweiten Teil unseres Beitrags zum Pflichtteilsrecht

Grundkonstellation: Erbe des Verstorbenen, aber Pflichtteilsberechtigte machen Ansprüche geltend:

Auch wenn man durch Testament zum Alleinerben einer Person bestimmt wurde, können andere Personen einen Anspruch auf einen Teil des Vermögens der verstorbenen Person haben. Diese werden Pflichtteilsberechtigte genannt.

Parallel zum ersten Teil des Beitrags sind die typischen Situationen, in denen Sie als Erbe eine anwaltliche Beratung brauchen folgende:

  • Ein Pflichtteilsberechtigter macht seinen Auskunftsanspruch geltend:

Gemäß § 2314 BGB ist der Alleinerbe gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu umfassender Auskunft über den gesamten Wert des Nachlasses verpflichtet. Zweck der Regelung ist es den Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit zu geben den Wert des Nachlasswertes zu erfahren, um sodann den eigenen Anspruch berechnen und geltend zu machen.

Gemeint ist damit in der Regel ein sogenanntes Nachlassverzeichnis, in dem aufgelistet ist woraus der Nachlass besteht. Ein Nachlassverzeichnis zu erstellen ist nicht immer leicht. Beispielsweise müssen Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt werden. Abhängig davon, wie lange die Schenkungen her sind, finden sie bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs Beachtung und können diesen gegebenenfalls minimieren. In diesem Zusammenhang ist der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berücksichtigen: Dieser meint im Wesentlichen, dass der Pflichtteilsanspruch nicht vollständig durch Schenkungen beseitigt/vermieden werden kann, sondern dieser sich durch die getätigten Schenkungen (der letzten 10 Jahre), um die übliche Pflichtteilsquote erhöht. Jedenfalls muss der Pflichtteilsergänzungsanspruch auch ausdrücklich geltend gemacht werden, um wirksam zu werden.

Insgesamt bestehen für den Erben also wenig Möglichkeiten diese Auskunftspflicht zu umgehen, da die Pflichtteilsberechtigten in den allermeisten Fällen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben. Jedoch sind Konstellationen denkbar, in denen die Auskunft bereits erteilt wurde, der Auskunftsanspruch verjährt ist oder sich als rechtsmissbräuchlich erweist.

Ein Nachlassverzeichnis kann man im Übrigen selbst erstellen oder notariell beauftragen. Gerne helfen wir Ihnen dabei ein ordnungsgemäßes Verzeichnis zu erstellen, um hohe Notarkosten und unnötigen Zeitaufwand zu sparen.

  • Ein Pflichtteilsberechtigter macht schließlich seinen Pflichtteil geltend:

Genau diese Situation kann für den Erben besonders problematisch sein. Insbesondere eine sofortige Auszahlung des Pflichtteils kann sich oft als schwierig erweisen. Die Zusammensetzung des Nachlasses beinhaltet häufig zum größten Teil lediglich eine Immobilie, aber kein oder nur geringes Barvermögen. Als Erbe ist man also möglicherweise gar nicht in der Lage derart hohe Summen ohne weiteres auszuzahlen. Die Auszahlung des Pflichtteilsanspruch kann dann zu unbilligen Folgen wie dem Verkauf des Hauses führen. Ein Alleinerbe kann also durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, sein Erbe zu schützen und sich gegen unbillige Ansprüche zu erwehren. § 2331a I BGB gestattet es dem Alleinerben, von einem Pflichtteilsberechtigten Stundung zu verlangen.

Wenn der Pflichtteilsanspruch selbst zwischen den Beteiligten unstrittig ist, entscheidet das Nachlassgericht über die Stundung gemäß § 2331a II 1 BGB. Dies hätte zur Folge, dass die Auszahlung des Pflichtteils nach hinten verlegt werden kann und der Alleinerbe länger Zeit hat, um eine finanziell erträgliche Situation zu schaffen.

Grundsätzlich ist auch ein Pflichtteilsentzug gemäß § 2333 BGB möglich! Durch diese Vorschrift kann der Erblasser einen eigentlich Pflichtteilsberechtigten vollumfänglich enterben, sodass diesem auch kein Pflichtteil mehr zusteht. Hierfür müssen jedoch schwere vorsätzliche Taten, Vergehen oder Verbrechen vorliegen. Hierzu zählen: Solche mit Gefängnisstrafe, Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik, versuchter Totschlag, gefährliche Körperverletzung und noch schwerwiegendere Delikte.

Aufgrund der hohen Komplexität des deutschen Erbrechts und den verschiedenen Möglichkeiten, sich dennoch gegen einen Pflichtteilsberechtigten wehren zu können, ist umfassende Rechtskenntnis notwendig. Sollten Sie als Alleinerbe oder Teil einer Erbengemeinschaft von Pflichtteilsberechtigten und deren Ansprüchen betroffen sein, stehen wir Ihnen als Rechtsanwaltskanzlei mit erbrechtlichen Schwerpunkten unterstützend zur Verfügung.

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