Ehevertrag: Wann ist er sinnvoll und was sollte er beinhalten?
Der Ehevertrag ermöglicht den Ehegatten, ihre Ehe aber auch eine mögliche Scheidung, abweichend von den gesetzlichen Regelungen, privatrechtlich nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Er kann jederzeit geschlossen werden, egal ob vor oder nach der Eheschließung oder zu einem viel späteren Zeitpunkt in der Ehe. Der Ehevertrag muss jedoch notariell beurkundet werden. Ohne einen Ehevertrag bilden die Eheleute juristisch gesehen eine Zugewinngemeinschaft und es gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs (§§ 1371 ff. BGB).
Wann ist der Ehevertrag sinnvoll?
Der Ehevertrag ist zum einen dann sinnvoll, wenn die Ehepartner über unterschiedlich hohe Vermögen verfügen. So kann der vermögendere Ehegatte dem entgegenwirken, dass die Heirat nur vollzogen wird, damit der andere Ehegatte im Falle einer Scheidung finanziell abgesichert ist. Auch andersherum kann so der weniger wohlhabendere Ehegatte vermeiden, dass der Eindruck entsteht, er heirate nur des Geldes wegen.
Zum anderen ist der Ehevertrag auch dann zu empfehlen, wenn einer der Ehegatten eine Immobilie erben wird, da Wertsteigerungen von Immobilien im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden (im Gegensatz zu Erbschaften als solche).
Weiter ist ein Ehevertrag dann anzuraten, wenn einer der Ehegatten selbstständig tätig ist und etwa ein Unternehmen, eine Kanzlei oder Praxis führt. Steigt nämlich das Unternehmen im Wert, muss der selbstständig tätigte Ehepartner den anderen Teil auszahlen.
Auch wenn einer der beiden Ehepartner im Ausland lebt oder eine andere Nationalität inne hat, kann ein Ehevertrag aufgrund der unterschiedlichen nationalen Regelungen der anderen Staaten sinnvoll sein. Im Ehevertrag kann bestimmt werden, welches Recht für die Ehe und auch für eine eventuelle Scheidung gelten soll.
Was sollte der Ehevertrag beinhalten?
Vorrangiger Inhalt des Ehevertrages ist die Vereinbarung einer Gütertrennung gem. § 1414 BGB. Durch die Gütertrennung bleiben die persönlichen Vermögen der Ehegatten voneinander getrennt. Jeder Partner bleibt infolgedessen der alleinige Eigentümer seiner Vermögenswerte, nur er kann über diese frei verfügen. Im Falle einer Scheidung hat der andere Teil keinen Anspruch auf einen Vermögensausgleich. Somit behält jeder das, was er vor der Ehe an Vermögen hatte und während der Ehe erwirbt.
Ebenso kann aber auch eine Gütergemeinschaft gem. § 1415 BGB vereinbart werden. In dieser werden gem. § 1416 BGB die jeweiligen in die Ehe gebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögen der beiden Eheleute zu einem gemeinsamen Vermögen, sog. Gesamtgut (§ 1416 BGB).
Es können aber auch Regelungen zum Versorgungsausgleich im Ehevertrag festgehalten werden. So kann der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich erklärt werden. Tritt dann der Scheidungsfall ein, erfolgt kein Ausgleich der Rentenansprüche.
Auch Regelungen zum Unterhalt können durch den Ehevertrag vereinbart werden. Der Ausschluss von Unterhaltszahlungen an den Partner, welcher sich um die gemeinsamen Kinder kümmert, wird allerdings als sittenwidrig angesehen, weshalb eine solche Vereinbarung nichtig ist.
Der Ehevertrag ist somit eine sinnvolle Vereinbarung, die nicht etwa vom fehlenden Vertrauen in einer Ehe zeugt, sondern den Ehepartnern im Falle einer Trennung unnötigen Stress und Kosten für eine gerichtliche Auseinandersetzung erspart.