Um Streitigkeiten um den Nachlass zu vermeiden, Erbschaftssteuern so weit wie möglich zu umgehen oder die Kinder finanziell zu unterstützen, übertragen manche zukünftige Erblasser Vermögenswerte schon zu Lebzeiten auf ihre zukünftigen Erben. Dies geschieht durch Schenkungen.
Damit Schenker (Erblasser) und Beschenkte (Erben) rechtlich abgesichert sind, empfiehlt es sich, einen Anwalt oder einen Notar hinzuzuziehen.
1. Übergabevertrag
Bei kleineren Zuwendungen bedarf es grundsätzlich keiner vertraglichen Form. Handelt es sich jedoch um größere Vermögenswerte ist es unbedingt anzuraten, einen Übergabevertrag zwischen Schenker und Beschenkten zu vereinbaren. Dabei können auch Bedingungen für beide Vertragsparteien vereinbart werden, von welchen die Gültigkeit des Vertrages abhängt.
2. Immobilienübertragung
Besonders relevant ist die Schenkung einer Immobilie. Diese kann nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag erfolgen. Dabei hat der Erblasser die Möglichkeit, die Übertragung mit einem Wohn- oder Nießbrauchrecht zu verknüpfen, um weiterhin in der Immobilie zu wohnen und die Erträge daraus zu erhalten.
3. Übertragung gegen Verpflichtungen
Die Übertragung von Vermögen kann mit Verpflichtungen verknüpft werden, welchen der Beschenkte nachkommen muss. Besonders häufig ist hierbei die Verpflichtung zur persönlichen Pflege des Schenkers oder Zahlung einer Leibrente. Allerdings sollten solche Verpflichtungen mit Hilfe eines Anwalts deutlich definiert, schriftlich festgehalten und somit rechtlich abgesichert sein.
4. Rückforderungsrechte
Gesetzlich sind nur wenige Rückforderungsrechte des Schenkers bestimmt. Der vertraglichen Gestaltung solcher Rückforderungsrechte sind hingegen keine Grenzen gesetzt. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass der Beschenkte die übertragene Immobilie nicht ohne die Zustimmung des Schenkers veräußern darf oder die Vermögenswerte an den Schenker zurückfallen, falls der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Somit kann der Schenker in bestimmten Situationen das Eigentum zurückverlangen. Allerdings sollte auch hier unbedingt eine rechtliche Beratung und Unterstützung durch einen Anwalt erfolgen.
5. Auswirkungen von Schenkungen auf Erbe und Pflichtteil
Zu beachten ist, dass eine Schenkung die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) nicht verändert, d.h. dass der Beschenkte (trotz der schon erlangten Zuwendung) grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf den Nachlass hat, sofern er von der gesetzlichen Erbfolge erfasst ist.
Der Schenker kann mit dem Beschenkten allerdings durch einen notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag einen Erbverzicht vereinbaren.
Ferner gibt es die Möglichkeit vertraglich festzuhalten, dass eine Schenkung an einen gesetzlichen Erben auf dessen Pflichtteil anzurechnen ist.
6. Fazit
Abschließend lässt sich festhalten, dass es mehr als empfehlenswert ist, die vorweggenommene Erbfolge unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu regeln. Im Falle von Grund- und Immobilienübertragung sowie des Erbverzichts ist die Beratung und Beglaubigung durch einen Notar nicht nur sinnvoll, sondern auch rechtlich erforderlich.
Für eine individuelle Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.
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