Die sog. Unternehmenskriminalität ist ein stetig wachsendes Problem, das sowohl der Wirtschaft als auch der Gesellschaft schadet. Es handelt sich hier um eine weite Anzahl an Straftatbeständen, die vom Betrug und Korruption bis hin zu Wettbewerbsverstößen reichen. Nichtsdestotrotz sehen sowohl der nationale als auch der EU-Gesetzgeber weitere Verschärfungen und Regelungen vor, die dazu beitragen sollen, die Unternehmenskriminalität zu verringern. Unternehmer sollten Änderungen in diesen Bereich klar im Blick behalten, um sich nicht unnötigen oder vermeidbarem Risiko auszusetzen. Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen in der nahen Zukunft genauer beleuchtet werden.
I. EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung
Am bedeutendsten ist hierbei wohl die geplante EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung. Unter dem Titel „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption vom 14. Juni 2024 („RL-E“)“ reichten das Europäische Parlament und der Europäische Rat am 14. Juni 2024 einen Entwurf für eine Korruptionsbekämpfungsrichtlinie ein.
Dabei hat diese Richtlinie das Ziel, den europäischen Rechtsrahmen für Straftatbestände zu harmonisieren und Lücken in der Strafbarkeit zu schließen. Darüber hinaus soll ein einheitlicher Strafzumessungskatalog aufgestellt werden, welche von den Mitgliedsstaaten berücksichtigt werden muss. Compliance-Maßnahmen können sich hierbei strafmildernd auswirken.
In Deutschland wäre die erste Folge bei Einführung der Richtlinie eine Anhebung der Strafen in den Korruptionsdelikten der § 299 StGB und in den §§ 331 ff. StGB. Zudem liegt es nahe, dass dies auch die Schaffung weiterer neuer Straftatbestände mit sich zieht. Inwiefern dies der Fall sein wird, lässt sich aber nur nach Beschluss der Richtlinie sagen.
II. Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)
Seit Juni 2024 liegt der Entwurf zum FKBG als Empfehlung des Finanzausschusses vor. Das FKBG sieht strengere Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung vor.
Zu diesem Zwecke soll eine eigene, neue „Bundesbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF)“ eingerichtet werden. Aus diesem Entwurf ergeben sich auch Regelungen zur Einführung eines Immobilientransaktionsregisters sowie Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG).
III. Änderung des StGB – Einführung § 108f StGB
Im Juni 2024 wurde dem Strafgesetzbuch durch das in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung“ der § 108 f eingefügt. Dieser Tatbestand soll Strafbarkeitslücken schließen, die durch den Masken-Deal aufgezeigt wurden. Bisher war nur die reine Vorteilsgewährung bzw. -nahme strafbar, die im direkten Zusammenhang mit der Mandatsausübung im Parlament stand. Dagegen blieb die bloße „Kommerzialisierung der Einflussmöglichkeiten von Mandatsträgern außerhalb der Mandatswahrnehmung“ unbestraft (BT-Drs. 20/10376, S. 5). Dies soll der neue § 108 f StGB erfassen.
IV. Fazit
Diese geplanten Gesetzesänderungen stellen einen weiteren Schritt in der Bekämpfung der Unternehmenskriminalität dar. Unternehmen müssen sich auf eine verstärkte Haftung, insbesondere im Bereich der Korruption und der Geldwäsche einstellen. Unternehmen, die diese Änderung schon frühzeitig wissen und sich proaktiv auf diese Änderungen einstellen, können durch die Schulung ihrer Mitarbeiter nicht nur rechtliche Probleme vermeiden, sondern auch ihre Marktposition langfristig sichern.
Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen als Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel gerne zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, uns unverbindlich zu kontaktieren.
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