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Steuerstrafrecht

Beitrag zum Alfons Schuhbeck Urteil

Der durch TV-Sendungen bekannte und äußerst erfolgreiche Sternekoch Alfons Schuhbeck, welcher in der bayerischen Landeshauptstadt München mehrere Nobel-Restaurants betrieb, wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. So urteilte im Oktober 2022 das Landgericht München I in erster Instanz, was später auch größtenteils durch den Bundesgerichtshof bestätigt wurde, da der Angeklagte Revision einlegte. Fraglich ist jedoch, wie es überhaupt so weit kommen konnte und was konkret auf dem Spiel stand.

Im Wesentlichen stellte das Landgericht fest, dass der Angeklagte zwischen den Jahren 2009 und 2015 Bargeld in Höhe von ca. 4,2 Millionen € aus den Kassen seiner Restaurants entnommen haben soll, ohne dies zu ausreichend zu kennzeichnen. Diese stellt eine Art der Bilanzfälschung (§ 283b StGB) dar, was wiederum eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ermöglicht.

Schuhbeck soll dies mittels einer eigens dafür entwickelten Software – wohl durch den Mitangeklagten / „Komplizen“ – durchführt haben, um so das Kassengerät zu manipulieren und die Beträge zu unterschlagen. Laut dem Gericht soll der Angeklagte diese Beträge in seinen Steuererklärungen, welche seine Unternehmen gegenüber den Finanzämtern abgegeben haben, verschwiegen haben.

Die Bescheide, die daraufhin durch die Finanzämter ergingen, waren also unrichtig, wodurch Sternkoch Schuhbeck schließlich deutlich weniger Einkommenssteuer zahlte. Im Ergebnis stellt also schon die Unrichtige Mitteilung der Einnahmen die Erfüllung einer Steuerstraftat dar, weil sich der Angeklagte bereits auf dieser Ebene ungerechtfertigte Steuervorteile erschlichen hat.

Das Landgericht stellte, auch durch die Geständnisse des Angeklagten, fest, dass dieser den Staat um insgesamt 1,2 Millionen € betrogen habe. Zusammengesetzt aus 635.000 € Umsatzsteuer und 314.000 € Gewerbesteuer.

Alfons Schuhbeck legte gegenüber dem Urteil des Landgerichts Revision ein, was jedoch größtenteils ohne nennenswerten Erfolg blieb, da der nun damit befasste Bundesgerichtsgerichtshof das Urteil in fast allen Bereichen bestätigt. Ungeklärt blieb lediglich die Entscheidung, ob und wie hoch die Nachzahlbeträge des Angeklagten ausfallen werden, also ob Schuhbeck durch die hinterzogenen 1,2 Millionen € in voller Höhe an den Staat zurückzahlen muss und ob der Staat diesen Betrag vollstrecken kann. Der BGH erkannte diese Nebenentscheidung nicht vollständig an, weshalb darüber nun separat entschieden wird. Das vorher beschriebene Urteil wurde jedenfalls rechtkräftig, weshalb der TV-Koch seine Haftstrafe antreten muss.

-> Urteile:

– Landgericht München I – Urteil vom 27. Oktober 2022 – 6 KLs 301 Js 141439/19 (Vorinstanz)

– BGH: Beschluss vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 (Bestätigung)

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