E-Rechnung
Ab dem 01.01.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen regelmäßig eine elektronische Rechnung, sog. E-Rechnung, zu verwenden. Dies gilt jedoch zunächst nur für Leistungen zwischen zwei Unternehmen, bei Privatpersonen gilt zunächst noch keine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung in elektronischer Form.
Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über Beträge bis 250 €, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinunternehmer und B2C-Umsätze, mithin Umsätze an private Endverbraucher (B2C).
Bis zum 31.12.2026 gelten noch Übergangsregelungen: jeder Aussteller einer Rechnung kann sich entscheiden, ob er statt einer E-Rechnung eine andere Rechnungsform (z.B.: Papierrechnungen) verwenden möchte. Hierfür benötigt er jedoch die Zustimmung des Empfängers.
2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch, wenn der Gesamtumsatz desjenigen Unternehmens, welches die Rechnung ausstellt, nicht mehr als 800 000 € beträgt.
Umsatzgrenzen für Kleinunternehmerregelung
Eine wichtige Steueränderung sieht das Jahressteuergesetz 2024 für Kleinunternehmer nach § 19 UstG vor.
Bisher galt, dass Kleinunternehmer in ihren Rechnungen für erbrachte Leistungen keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen und damit einhergehend keine Vorsteuererstattung für betriebliche Investitionen geltend gemacht wird. Von dieser Regelung profitierten Kleinunternehmer, wenn ihr Umsatz im vorhergegangenen Jahr nicht über 22 000 € lag und der Umsatz im kommenden Jahr den Betrag von 25 000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird.
2025 wird die Umsatzgrenze angehoben: im Inland dürfen die Gesamtumsätze im vorherigen Jahr den Betrag von 25 000 € nicht überschreiten und der Gesamtumsatz im laufenden Jahr darf nicht über 100 000 € liegen.
Besteuerung der Kleinunternehmer
Die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung konnte bislang nur von Kleinunternehmern im Inland verwendet werden. Zur Förderung des Binnenmarkts und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer kann die Kleinunternehmerregelung allerdings nun auch von Kleinunternehmern im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Dafür muss die Teilnahme am Meldeverfahren der EU-Kleinunternehmer-Regelung beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.
Änderungen aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes
Auch durch das im Oktober 2024 verabschiedete Bürokratieentlastungsgesetz ergeben sich Steueränderungen.
Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen wurde von zehn Jahre auf acht Jahre heruntergesetzt. Zudem steigt der Wert für die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf 9 000 €. Alle Unternehmen, die unter dem Schwellenwert von 9 000 € liegen, müssen die Umsatzsteuervoranmeldung nur vierteljährlich abgeben.
Darüber hinaus wird die Bagatellgrenze für den Einkaufspreis bei der Differenzbesteuerung von 500 € auf 750 € erhöht.
Für weitergehende Informationen wenden Sie sich gerne an unser Team, angeführt von Kanzleiinhaber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Maximilian Hufnagel.
Weitere Infos zum Steuerrecht: https://hufnagel-rechtsanwaelte.de/steuerrecht/
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