Tritt der Erbfall ein, kommen auf die Erben verschiedene rechtliche und praktische Schritte zur Verwaltung des Nachlasses zu.
1. Erbschaft annehmen oder ausschlagen
Zunächst muss der Erbe entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.
Annahme der Erbschaft
Nimmt der Erbe die Erbschaft an, tritt er in die Rechtsfolge des Erblassers und übernimmt neben dessen Vermögen auch dessen Verbindlichkeiten, wie Schulden. Insofern ist es anzuraten, sich im Erbfall rechtzeitig über die Zusammensetzung des Nachlasses so informieren und eine Vermögensübersicht zu erstellen.
Um das Erbe anzunehmen, muss der Erbe grundsätzlich nicht aktiv tätig werden. Sobald die Frist zur Erbausschlagung (siehe unten) verstrichen ist, gilt die Erbschaft als angetreten. Der Erbe kann jedoch durch eine ausdrückliche Erklärung vor Zeugen oder durch schlüssiges Verhalten das Erbe schon vor Ablauf der Frist von sechs Wochen annehmen. Wann ein solches Verhalten vorliegt wird im Zweifel von einem Gericht entschieden.
Ausschlagung der Erbschaft
Ist das Erbe überschuldet oder möchte der Erbe die Erbschaft aus anderen Gründen nicht annehmen, kann er die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist hierfür beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über die Erbschaft. Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen.
2. Bestattung
Kurz nach Eintreten des Erbfalls steht in den meisten Fällen die Bestattung des Erblassers an, um welche sich grundsätzlich die nächsten Angehörigen des Verstorbenen kümmern müssen, sie sind dazu sogar rechtlich verpflichtet (sog. Bestattungspflicht).
Die Kosten der Bestattung müssen die Erben tragen (sog. Kostentragungspflicht). Allerdings kann der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen auch eine andere Person zur Tragung der Bestattungskosten einsetzen.
3. Erbschein beantragen
Entscheidet sich der Erbe zur Annahme der Erbschaft und liegt kein notarielles Testament oder Erbvertrag vor, in welchem die Stellung als Erbe legitimiert wird, empfiehlt es sich einen Erbschein zu beantragen. Der Antrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen. Beim zuständigen Nachlassgericht handelt es sich um das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Ferner werden bei der Erteilung eines Erbscheins Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Grunde nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls.
4. Nachlassverbindlichkeiten
Wie oben erwähnt gehen neben Vermögenswerten auch die Nachlassverbindlichkeiten, wie Schulden, auf den Erben über. Zudem haftet der Erbe noch für Verbindlichkeiten aus dem Erbfall selbst, insbesondere in Form von Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
Dem Erben stehen dabei allerdings verschiedene Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung (z.B.: Aufgebotsverfahren, Dürftigkeitseinrede oder Nachlassinsolvenz) gegenüber den Nachlassgläubigern zu.
5. Erbengemeinschaft abwickeln
Hat der Verstorbene mehrere Personen als Erben eingesetzt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass fällt dann als Ganzes an alle Miterben.
Nach Bezahlung aller Schulden aus dem Nachlass erfolgt die Verteilung des restlichen Nachlassvermögens nach der Erbquote. Sofern sich die Erben einig sind, wird ein sog. Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen.
Können sich die Erben nicht einigen oder geht es um den Schutz eines überschuldeten Nachlasses vor den Gläubigern, ist es sinnvoll einen Nachlassverwalter zu bestellen. Dieser unterliegt der Kontrolle des Nachlassgerichts und hat die Aufgabe, den Nachlass im Interesse der Erben und der Gläubiger zu verwalten.