Digitaler Nachlass - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Digitaler Nachlass

Digitaler Nachlass

Wer nach dem Tod das eigene Vermögen, das Haus oder Kunstgegenständen erhalten soll, wird oftmals testamentarisch geregelt, allerdings nicht, was mit den persönlichen digitalen Daten geschehen soll. Der BGH hat allerdings klargestellt, dass das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch für den digitalen Nachlass ohne Weiteres anwendbar ist.

Eine Regelung des digitalen Nachlasses, wie z. B. das Facebook- oder WhatsApp-Profil, sollte jedoch nicht unterschätzt werden, denn sie ist vor allem dann von Bedeutung, wenn sich auf etwaigen Nutzerprofilen private Bilder oder Nachrichten befinden, die keinem zugänglich sein sollen. Zudem könnten sich auch Konten mit Vermögenswerten im digitalen Nachlass befinden, wie beispielsweise ein restliches Paypal-Guthaben.

Daher ist es hilfreich für die Abwicklung des digitalen Nachlasses eine Liste der bestehenden Nutzerkonten samt Zugangsdaten zu erstellen. Diese Liste sollte jedoch keinesfalls im Testament enthalten sein, da bei der Eröffnung des Testaments ansonsten Unbefugte die Zugangsdaten einsehen könnten. Empfehlenswert ist es daher, die Zugangsdaten auf einem verschlüsselten lokalen Datenträger zu sichern, also z. B. auf einem USB-Stick.

Problematisch ist nämlich, dass sich die Online-Dienstanbieter wie Apple, Google oder Facebook teilweise mit Verweis auf den Datenschutz weigern, den Zugang auf das verschlüsselte Nutzerkonto des Erblassers zu gewähren. Allerdings ist die DSGVO nur auf Lebende anwendbar, nicht auf Verstorbene. Diesen steht nach ihrem Ableben nur ein postmortales Persönlichkeitsrecht zu, welches die Angehörigen geltend machen können.

Daher bieten einige Online-Dienstanbieter bereits Konfigurationsmöglichkeiten an, damit Nutzer ihren digitalen Nachlass selbst regeln können. Dieses Angebot bleibt jedoch weitestgehend erfolglos, da sich viele Nutzer darüber gar nicht im Klaren sind, dass sie bestimmen können, was nach dem Tod mit ihren Daten geschieht. Zum anderen müssen die Nutzer diese Funktion aktiv selbst suchen, da sie nicht darauf hingewiesen werden.

Sofern der Erblasser nicht möchte, dass seine Erben auf sein Facebook-Profil o. ä. und die damit verbundenen privaten Daten zugreifen können, ist es am sinnvollsten einen Testamentsvollstrecker mit dem Inhalt einzusetzen, die Datenbestände zu löschen oder das Nutzerkonto zu kündigen.

Aber auch für den Fall, dass die Online-Konten alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr selbst genutzt werden können, sollten Vorkehrungen getroffen werden. Denn dann werden nicht die Erben Verwalter des Profils, sondern ein Stellvertreter. Dieser kann ohne diesbezügliche Regelung auch gerichtlich bestellt sein, so dass er in keinem persönlichen Verhältnis zum ursprünglichen Nutzer steht. Um einer gerichtlichen Bestellung entgegenzuwirken, ist die Erstellung einer schriftlichen Vorsorgevollmacht empfehlenswert. Darin kann die Nutzung des Kontos einer selbst ernannten Person anvertraut werden. Eine notarielle Beratung hierfür ist nützlich, aber nicht erforderlich.

Wenden Sie sich gerne mit Ihrem rechtlichen Thema an unsere Experten in der Kanzlei Hufnagel.