Bei einer Scheidung handelt es sich um eines der Themen, das von vielen individuellen Umständen geprägt ist und demnach variierende Ergebnisse hervorbringt. Ferner führt das dazu, dass die Frage der Dauer des Scheidungsprozesses und der entstehenden Kosten nicht pauschal für alle Fälle mit der gleichen Antwort geklärt werden können. Im Nachfolgenden werden die Aspekte aufgezählt, die hierbei je nach gegebener Situation Einfluss auf das Ergebnis nehmen.
1. Das Trennungsjahr
Bevor in rechtlicher Hinsicht der Scheidungsprozess begonnen werden kann, haben die Eheleute grundsätzlich zunächst nachweisbar für die Dauer eines Jahres getrennt, konkreter ohne häusliche und wirtschaftliche Gemeinschaft, zu leben.
2. Die Dauer einer einvernehmlichen Scheidung
Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, so ist mit einer geringeren Verfahrensdauer zu rechnen, die bei ungefähr zwischen 4 und 6 Monaten ab dem Stellen des Scheidungsantrags bis Ausspruch der Scheidung angesetzt werden kann. Das lässt sich damit begründen, dass in solchen Fällen keine strittigen Punkte und Unstimmigkeiten mehr vorliegen, was folglich die Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entbehrlich macht, die das Vorgehen in die Länge ziehen könnte.
3. Die Dauer einer streitigen Scheidung
In einem solchen Fall hingegen wurde bisher zwischen den Eheleuten keine Einigung erlangt und es bedarf noch Verabredungen in Fragen der Folgesachen wie etwa der früheren ehelichen Wohnung, dem Unterhalt oder dem Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Bei einer streitigen Scheidung hängt die Dauer, bis die Scheidung ausgesprochen werden kann, von zahlreichen Aspekten ab. Das Einreichen der vollständigen Unterlagen in einem zeitlich angemessenen Rahmen, das Entstehen von Verzögerungen aufgrund spät angesetzter oder verschobener Gerichtstermine, das Auftreten von Komplikationen bei der Vereinbarung einzelner Folgesachen. All diese Faktoren tragen zu einer variierenden und nicht im Vorhinein klar festlegbaren Länge des Scheidungsverfahrens bei, das sich so in schweren Fällen über mehrere Jahre erstrecken kann.
4. Die Kosten einer Scheidung
Auch hier sind diverse Punkte entscheidungserheblich, die die Kosten in jedem Fall unterschiedlich ausfallen lassen. Nachfolgende Ausführungen sind demnach lediglich als grobe Richtschnur zu verstehen, da sie durch zahlreiche individuelle Gegebenheiten Einfluss erfahren, wie etwa auch hier, ob es sich um eine einvernehmliche oder streitige Scheidung handelt.
- Gerichtskosten: Diese sind gesetzlich geregelt und nach dem jeweiligen Verfahrenswert der Scheidung zu berechnen. Es ist erforderlich, die Summe der jeweiligen Nettoeinkommen beider Ehepartner für drei Monate zu ermitteln, sowie die Vermögensverhältnisse der Eheleute einzubeziehen. Der so erlangte Verfahrenswert darf 3.000 € nicht unterschreiten. Dieser Wert ist nun mit den Angaben der Gebührentabelle für Gerichtskosten zu vergleichen, die beispielsweise besagt, dass eine einvernehmliche Scheidung mit einem Verfahrenswert von 3.000 € Gerichtskosten in Höhe von 238 € entstehen lassen. Im Regelfall ist durch die antragsstellende Person ein Gerichtskostenvorschuss zu begleichen.
- Rechtsanwaltskosten: Diese Kosten können nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung berechnet werden, in welcher konkreten Höhe sie anzusetzen sind, kann von Fall zu Fall variieren wie dem entsprechenden Streitwert der Scheidung und die durch den Anwalt getätigten Auslagen.
- Sonstige Kosten: Neben angefallenen Gerichtskosten und solchen für eine anwaltliche Vertretung können auch weitere Gebühren anfallen, insbesondere für ein Notariat (um eine Beurkundung über Einigungen zu erzielen), eine mögliche Mediation (für eine neutrale, begleitete Einigung über streitige Fragen) oder einem Gutachter (unter anderem bezüglich der Vermögensaufteilung). Je nach dem auf welche Unterstützung zurückgegriffen wird, kann mit einer entsprechenden Erhöhung der entstehenden Kosten gerechnet werden.
5. Die Verteilung der Kosten
Grundsätzlich hat jeder der Ehepartner den eigenen Teil der Anwaltskosten zu tragen und zu begleichen. Ferner, wenn durch das Gericht nicht anders entschieden wird, sind die Gerichtskosten hälftig zu teilen beziehungsweise das im Rahmen des Gerichtskostenvorschusses bereits Gezahlte auszugleichen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht nur für die Antragstellung ein Anwaltszwang und der andere Partner ist nicht verpflichtet, unbedingt auf eine anwaltliche Vertretung zurückgreifen, wodurch die zu tragenden Kosten auf dieser Seite reduziert werden. Um bezüglich dieser entstandenen ungleichen Verteilung der Kosten einen finanziellen Ausgleich zu erreichen, kann eine Kostenteilungsvereinbarung abgeschlossen werden.
6. Die Reduzierung von Kosten
- Einigung: Wenn man die zu begleichenden Gebühren geringhalten möchte, so ist ratsam, bereits so früh wie möglich bereits während des Trennungsjahres vor Beginn des Scheidungsprozesses über die wesentlichen Punkte zu einer Einigung zu gelangen. In diesen Fällen wird einer Verlängerung des Verfahrens aufgrund hinzukommender Gerichtsverhandlungen entgangen.
- Selbstvertretung: Wie bereits zuvor erläutert, wird in einstimmigen Scheidungen eine beiderseitige anwaltliche Vertretung entbehrlich, was ebenso geringere Kosten nach sich zieht. Gilt es hingegen vor Gericht eine Vereinbarung über noch ausstehende Aspekte zu treffen, so ist eine erforderliche Konsultation aufgrund des bestehenden Anwaltszwangs vor dem Familiengericht zu beachten.
- Mediation: Ist die Aussicht auf eine zeitnahe Einigung gering, so kann das Beilegen der Unstimmigkeiten durch eine Mediation im Ergebnis niedrigere Kosten hervorrufen, als durch eine Aussprache durch Gerichtsverhandlungen.
7. Fazit
In der Regel ist die Dauer eines Scheidungsverfahrens, sowie die Kosten dafür, so individuell wie der Sachverhalt selbst. Trotz Vorliegens einiger rechtlicher Vorgaben und Regelungen kann nicht pauschal auf diese Fragen geantwortet werden, da viele Faktoren auf diese einwirken.
Für eine individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team.
Weitere Infos zum Familienrecht: https://hufnagel-rechtsanwaelte.de/familienrecht/
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