Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Wann es sich lohnt und wie es funktioniert (Stand August 2025) - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Wann es sich lohnt und wie es funktioniert (Stand August 2025)

1. Die Selbstanzeige

Bei einer Selbstanzeige infolge einer Steuerhinterziehung handelt es sich um einen weitreichenden Schritt und eine durchaus ernst zu nehmende Möglichkeit, um eine Strafmilderung bis hin zu einer Straffreiheit zu erwirken. Um dieses Ergebnis zu erreichen sind jedoch zahlreiche Bedingungen zu berücksichtigen, bei deren Missachtung die Unwirksamkeit der Anzeige festgestellt und auf weitere strafrechtliche Konsequenzen zurückgegriffen werden kann.

2. Wie funktioniert das?

  • Konsultation einer Anwalts- oder Steuerkanzlei: Die Selbstanzeige stellt durch die gesamten zu berücksichtigenden Aspekte ein oftmals undurchsichtiges und komplexes Konstrukt dar, in dem mit fachkundiger Unterstützung Flüchtigkeitsfehler vermieden und ein sorgfältiges Vorgehen unter Wahren aller aktuellen rechtlichen Voraussetzungen gesichert werden kann.
  • Anzeige gegenüber dem Finanzamt: Neben weiteren inhaltlichen sowie formalen Voraussetzungen ist die Anzeige insbesondere in vorzugsweise schriftlicher Form und darüber hinaus unaufgefordert bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen.
  • Vollständigkeit: Der Weg der Selbstanzeige ist lediglich dann zu wählen, wenn sie umfassend alle hinterzogenen Positionen enthält und diese in vollem Umfang berichtigt, nachholt oder ergänzt, sowie den relevanten Zeitraum der Hinterziehung aufführt.
  • Nachträgliche Zahlung: Um eine Straffreiheit erwirken zu können, ist die hinterzogene Summe zu begleichen, wobei auf diese zudem die entstandenen Zinsen berechnet werden.

3. Wann lohnt sich das?

  • Dem Finanzamt zuvorkommen: Die Möglichkeit einer Selbstanzeige wird nur in den Fällen gewährt, in denen die Tat vor einer ganzen oder teilweisen Entdeckung durch das Finanzamt erfolgt ist, ansonsten kann der gewünschte Erfolg nicht erreicht werden
  • Kein besonders schwerer Fall: In besonders schweren Fällen steht ein Rückgriff auf die Selbstanzeige nicht offen, wobei gemäß § 370 III AO das Gewicht des konkreten Vorgangs und die individuellen Umstände der Tat und der Täter abzuwägen sind.
  • Umfassende Berichtigung: Wird nicht beabsichtigt, alle erforderlichen Angaben vollständig nachzureichen oder zu berichtigen, so wird sich eine Selbstanzeige nicht lohnen. Das lässt sich damit begründen, dass dieses Verhalten die Unwirksamkeit der Anzeige nach sich ziehen kann und damit die zu erwartenden nachteiligen Konsequenzen die erhofften vorteiligen abschließend überwiegen.

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