– zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für den Geschäftsführer
Der Geschäftführer einer GmbH ist bei einer Vertretung nach außen grundsätzlich unbeschränkt. Im Innenverhältnis dagegen unterliegt er häufig Grenzen. Überschreitet er nun die intern vorgegebenen Beschränkungen seiner Vertretungsmacht, liegt ein Missbrauch der Vertretungsmacht im Außenverhältnis vor. Abgegebene Willenserklärungen oder getätigte Geschäfte sind im Außenverhältnis gleichwohl wirksam. Entsteht der Gesellschaft durch diesen Missbrauch der Vertretungsmacht ein Schaden, so ist damit grds. der Tatbestand der Untreue erfüllt. Der Geschäftsführer macht sich strafbar gem. § 266 StGB. Dies kann mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleichzeitig schuldet er (zivilrechtlich) der GmbH Schadenersatz.
Sollten Sie daher in der misslichen Lage sein, einem entsprechenden Vorwurf ausgesetzt zu sein, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Natürlich vertreten wir Sie auch als Gesellschaft, wenn Sie gegen einen Geschäftsführer vorgehen und einen Schadenersatzanspruch geltend machen müssen.
Zu denken ist dabei auch an § 6 GmbHG. Danach kann derjenige, der wegen einer Straftat u. a. wegen § 266 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Der Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Sie sehen selbst. Die Konsequenzen sind gravierend. Lassen Sie sich daher unbedingt frühzeitig beraten und vertreten.