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Steuerhinterziehung im Unternehmen: Was die neuen Gesetze für Sie bedeuten (Stand April 2025)

Am 26. September 2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verabschiedet. Das Gesetz zielt darauf ab, bürokratische Hürden für Unternehmen abzubauen und Geschäftsabläufe effizienter zu gestalten. Besonders die Anpassungen im Steuerrecht sind von Bedeutung für Unternehmen und können – je nach Umsetzung – sowohl Chancen als auch Risiken mit sich bringen.

I. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Von zentraler Wichtigkeit für die Steuerhinterziehung ist eine Neuerung, die die Aufbewahrungsfristen von Buchungsbelegen betrifft. Die einstige Frist wird nämlich von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt. Die Bundesregierung geht nämlich davon aus, dass diese Änderung Unternehmen Einsparungen von ca. 700 € jährlich ermöglichen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn Buchungsbelege noch händisch aufbewahrt werden.

In der Praxis werden von vielen Unternehmern jedoch digitale Buchhaltungssysteme genutzt, physische Papierbelege werden kaum noch aufbewahrt. So kann man für diese Unternehmen nur noch von Einsparungen in Höhe von lediglich 24 € jährlich rechnen.

II. Verjährungsfristen von Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist ein Vergehen und wird nach § 370 der Abgabenordung (AO) mit Geld- oder Freiheitsstrafen bewährt. Grundsätzlich verjährt sie nach 10 Jahren, für die schwere Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO seit kurzem sogar erst nach 15 Jahre. Diese Erhöhung sollte den Ermittlern ausreichend Zeit geben, um die komplexe Verfolgung der Steuerstraftäter sorgfältig aufzunehmen.

Wenn ein Unternehmen nach dem BEG IV nun ihre Belege nicht mehr 10 Jahre, sondern nur 8 Jahre aufbewahrt und sodann löscht, kann dies dazu führen, dass es im Falle eines späteren Strafverfahrens nicht mehr in der Lage ist, entlastende Beweismittel vorzulegen. Zum Beispiel: Nach neun Jahren wird ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet, könnten Unternehmen in die Situation geraten, sich ohne die notwendigen Unterlagen nicht ausreichend verteidigen zu können.

III. Handlungstipp für Unternehmer

Wegen dem oben genannten Risiko empfiehlt es sich, trotz der Senkung der Aufbewahrungspflicht, die steuerlich relevanten Rechnungsbelege weiterhin mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Dabei kann man auf die Nutzung einer digitalen Buchhaltungssoftware zurückgreifen, die die Aufbewahrung erheblich vereinfacht.

IV. Erwartete Einbußen

Zwar war bei der Einführung des BEG IV immer die Rede von Entlastung, jedoch könnte es gerade durch die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen zu Steuerausfällen bis zu 200 Mio. € im Jahr kommen, wenn nicht sogar noch mehr.

V. Fazit

Obwohl das BEG IV Unternehmer die Möglichkeit gibt, ihre Belege 2 Jahre weniger aufzubewahren, ist es empfehlenswert sie doch noch länger aufzuheben. Besonders einfach gestaltet sich dies durch die Nutzung einer digitalen Buchhaltungssoftware. Denn nur so lassen sich die strafrechtlichen Konsequenzen einer Steuerhinterziehung noch vermeiden.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://hufnagel-rechtsanwaelte.de/steuerrecht/

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