Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung: Wie lange müssen Sie zahlen? - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Kindesunterhalt bei Trennung und Scheidung: Wie lange müssen Sie zahlen?

Eine Trennung oder Scheidung der Eltern ist nicht nur für die Eltern selbst, sondern auch für die Kinder eine sehr belastende Zeit, die mit vielen emotionalen und finanziellen Herausforderungen verbunden ist. Im Mittelpunkt dieser Herausforderungen steht häufig die Frage um den Kindesunterhalt: Wie lange müssen Eltern nach einer Trennung oder Scheidung für das Wohl ihrer Kinder (finanziell) aufkommen?

I. Was ist Kindesunterhalt?

Unter Kindesunterhalt versteht man diejenigen Zahlungen, die ein Elternteil für den Lebensunterhalt eines Kindes leisten muss. Dabei sind vom Unterhalt Kosten für Ernährung, Kleidung, Unterkunft oder andere Bedürfnisse des Kindes erfasst. Im Regelfall muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt zahlen

Dieser Kindesunterhalt ist zeitlich unbeschränkt, sondern seine Dauer richtet sich danach, wie lange das Kind bedürftig ist.

Um die genaue Höhe des Unterhalts zu berechnen, kann die sog. Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe dienen. Diese Richtlinie legt nämlich fest, wie viel Unterhalt ein Elternteil in Abhängigkeit vom Einkommen und dem Alter des Kindes zahlen muss.

II. Wie lange muss der Kindesunterhalt gezahlt werden?

Die oben gestellte Frage, nämlich wie lange Kindesunterhalt gezahlt werden muss, lässt sich so pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht nämlich nicht mit der Trennung oder Scheidung der Eltern, sondern beim Eintreten anderer, wirtschaftlicher Umstände, die das Kind betreffen.

1. Erreichen der Volljährigkeit

In der Regel endet die Unterhaltspflicht am 18. Geburtstag des Kindes, wenn es also volljährig wird. Jedoch gibt es von dieser Regel Ausnahmen:

  • Ausbildung oder Studium: Befindet sich das Kind mit 18 Jahren noch in der Ausbildung oder macht es ein Studium und ist deshalb noch nicht in der Lage sich selbst zu unterhalten, so muss der Unterhalt auch über die Volljährigkeit hinausgezahlt werden. Nämlich solange, bis das Kind für sich selbst sorgen kann. Die neue Grenze für die Unterhaltspflicht verschiebt sich so auf das 25. Lebensjahr.
  • Besondere Härtefälle: In besonderen Härtefallen, also bei körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung des Kindes, kann die Unterhaltspflicht auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen bleiben.

2. Abschluss der Ausbildung oder Studium

Zudem entfällt die Unterhaltspflicht im Regelfall gänzlich in dem Moment in dem das Kind seine Ausbildung oder sein Studium abschließt und nun in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.

3. Eigenständige wirtschaftliche Existenz

Die Unterhaltspflicht kann auch entfallen, wenn das Kind selbst bereits ein ausreichend hohes Einkommen erzielt.

III. Wie wird der Unterhalt berechnet?

Für die Berechnung des Unterhalts wird häufig die Düsseldorfer Tabelle zur Hilfe gezogen. Diese Tabelle gibt nämlich eine Orientierung, wie viel Unterhalt in Abhängigkeit vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes zu zahlen ist.

Diese Tabelle ist aber nur eine unverbindliche Richtlinie; sie dient nur der Orientierung und im Einzelfall können Richter im Streitfall anders entscheiden.

IV. Was passiert, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?

Falls sich der unterhaltspflichtige Elternteil wehrt zu zahlen, kann dies für ihn rechtliche Konsequenzen haben. So hat der Unterhaltsempfänger einige Möglichkeiten, trotzdem an dem ihn zustehenden Unterhalt zu kommen:

  • Beitreibung des Unterhalts: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, kann der andere Elternteil den Unterhalt über das Jugendamt beitreiben lassen. Gegebenenfalls kann auch eine gerichtliche Klage eingereicht werden.
  • Unterhaltsvorschuss: Falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann der alleinerziehende Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dieser wird dem Kind vorläufig gezahlt, bis der andere Elternteil zur Zahlung verpflichtet wird.

V. Fazit

Die Frage nach dem Kindesunterhalt ist in vielen Fällen keine einfache Frage, sondern hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich endet zwar die Unterhaltspflicht mit dem 18. Lebensjahr des Kindes, aber nur, wenn dieses in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Sollte das Kind jedoch noch in Ausbildung oder Studium sein oder besondere Bedürfnisse haben, kann die Unterhaltspflicht über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen.

Für Eltern ist es wichtig, sich frühzeitig mit den Unterhaltsregelungen auseinanderzusetzen und sich im Zweifelsfall rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

So können Sie sich gerne an unser Team in Regensburg oder München für eine individuelle rechtliche Prüfung und Absicherung Ihrer Situation wenden.

Weitere Infos zum Familienrecht: https://hufnagel-rechtsanwaelte.de/familienrecht/

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