Der Geschäftsführer eines Unternehmens ist mit umfangreichen Rechten, aber auch vielen Pflichten ausgestattet deren Einhaltung essenziell ist um (persönliches) Haftungsrisiko zu vermeiden. Dabei bestimmt er nicht nur die verfolgte Strategie und das operativen Management des Unternehmens, sondern ist weiter auch für die rechtlichen und finanziellen Belange des Unternehmens verantwortlich. Kurzum: der Geschäftsführer muss nicht nur unternehmerische Risiken tragen, sondern ist auch Haftungsrisiken ausgesetzt.
I. Haftung durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten
Das erste Haftungsrisiko findet sich in der Verletzung von Sorgfaltspflichten. Als Geschäftsführer hat man diese nämlich gegenüber dem Unternehmen, den Gesellschaftern und den Mitarbeitern und gegebenenfalls weiteren Stakeholdern. Dabei ist der Umfang der Sorgfaltspflichten abhängig von der Rechtsform des Unternehmens (z.B. GbR, AktG, GmbH, OHG etc.). Zusätzlich sind diese auch gesetzlich verankert, wie im Aktiengesetz (AktG) und im GmbH-Gesetz (GmbHG).
Regelmäßig umfasst von der Sorgfaltspflicht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte, zur regelmäßigen Überprüfung der finanziellen Lage des Unternehmens sowie zur rechtzeitigen und vollständigen Abgabe von Steuererklärungen.
Bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten kann ein Geschäftsführer sogar persönlich haftbar gemacht werden! Ein Beispiel für eine solche Pflichtverletzung ist die Nichtabgabe der Steuererklärungen oder die unzureichende Überwachung von Finanzströmen, was zu einer Insolvenz des Unternehmens führen kann. In diesem Fall kann der Geschäftsführer für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
Dieses Risiko lässt sich aber durch folgende Maßnahmen erheblich reduzieren:
- Einführung von regelmäßigen interne Kontrollmechanismen und Audits
- Verantwortung auf qualifizierte Mitarbeiter delegieren, aber die Kontrolle und Aufsicht nicht aus der Hand geben.
- Bei Unsicherheiten nicht davor zurückscheuen, rechtzeitig fachlichen Rat einholen, insbesondere in steuerlichen und finanziellen Angelegenheiten.
II. Haftung im Insolvenzfall
Ein weiteres Haftungsrisiko für Geschäftsführer besteht bei der Insolvenz des Unternehmens. Als Geschäftsführer ist man nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) dazu verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn das Unternehmen seine fälligen Zahlungen nicht mehr leisten kann, und die Überschuldung besteht, sobald die Verbindlichkeiten des Unternehmens die Vermögenswerte übersteigen.
Wird dieser Pflicht nicht oder erst verspätet nachgekommen, so können Geschäftsführer persönlich für Schäden haften, die den Gläubigern durch die verspätete Anmeldung der Insolvenz entstehen.
Erschwerend hierzu besteht auch das Risiko der Insolvenzverschleppung nach § 15 Abs. 4 InsO. Der Tatbestand der Insolvenzverschleppung ist erfüllt, wenn der Geschäftsführer die Insolvenz nämlich absichtlich oder fahrlässig verzögert. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen geahndet werden kann.
Wie auch oben lässt sich auch dieses Risiko durch einige Handlungen stark vermindern:
- Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung früh identifizieren.
- Umfassende und auch regelmäßige Überprüfung der finanziellen Situation des Unternehmens.
- Im Zweifelsfall ist es wichtig, rechtzeitig juristischen Rat einzuholen und die Insolvenz gemäß den gesetzlichen Vorgaben anzumelden.
III. Haftung durch die Verletzung von steuerrechtlichen Pflichten
Schließlich sind Geschäftsführer auch noch für die ordnungsgemäße Abführung von Steuern verantwortlich. Dies umfasst die Umsatz-, Lohn- und Körperschaftsteuer. Werden Steuern falsch oder verspätet abgeführt, kann dies nicht nur zu steuerlichen Nachforderungen führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Insbesondere in den Fällen, in denen das Unternehmen die fälligen Steuern nicht bezahlt, kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden, da er für die korrekte Steuerzahlung verantwortlich ist.
Dabei kann auch dieses Risiko durch einzelne Maßnahmen wesentlich verringert werden:
- Enge Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Fachanwälten
- Regelmäßige Überprüfung der Steuererklärungen und Steuerzahlungen.
- Einrichtung eines effizienten Steuermanagementsystems.
IV. Fazit
Geschäftsführer tragen eine erhebliche Verantwortung, die nicht nur die Ausrichtung des Unternehmens betrifft, sondern auch ihre rechtliche und finanzielle Integrität. Um Haftungsrisiken zu minimieren, ist es entscheidend, dass Sie Ihre Sorgfaltspflichten ernst nehmen, die Unternehmensfinanzen und steuerrechtlichen Verpflichtungen genau überwachen und sich regelmäßig rechtlich beraten lassen. Weiter können etwaige Risiken durch die Implementierung effektiver Kontrollsysteme, die frühzeitige Probleme erkennen, vermieden werden.
Weitere Infos zum Gesellschaftsrecht: https://hufnagel-rechtsanwaelte.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/
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