Gem. § 1592 BGB ist der Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennung der Vaterschaft ist in den §§ 1594 ff. BGB gesetzlich geregelt. Die Vaterschaftsanerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, allerdings von diesem schon getrennt lebt und einen neuen Lebensgefährten hat (vgl. § 1599 BGB). Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Steht die Vaterschaftsanerkennung unter einer Bedingung oder einer zeitlichen Bestimmung, ist sie unwirksam.
Ferner bedarf die Anerkennung der Zustimmung der Mutter, § 1595 I BGB. Beides, Anerkennung sowie Zustimmung, müssen gem. § 1597 I BGB öffentlich vor einer zuständigen Stelle (ortszuständiges Jugendamt, Notar oder Amtsgericht) beurkundet werden.
Bei unverheirateten Paaren ist die Anerkennung der Vaterschaft die Voraussetzung dafür, dass der andere Elternteil das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit der Kindsmutter gem. §§ 1626 ff. BGB erlangt. Hierbei bietet es sich an, die Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der gemeinsamen Sorgerechtserklärung (§ 1626a BGB) beim zuständigen Jugendamt zu erklären.
Falls die Mutter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung nicht zustimmt, kann der Vater die Anerkennung über den gerichtlichen Weg erwirken.
Vaterschaftsanfechtung
Die Anfechtung der Vaterschaft ist in §§ 1600 ff. BGB geregelt.
Zur Anfechtung berechtigt sind gem. § 1600 BGB der rechtliche Vater, ein eventueller biologischer Vater, der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt, die Kindesmutter oder das Kind (bzw. dessen gesetzl. Vertreter) selbst.
Die vorgetragenen Anfechtungsgründe müssen plausibel erscheinen und begründete Zweifel an der Vaterschaft darlegen. So ist die Tatsache, dass das Kind äußerlich keine Ähnlichkeit mit dem Vater aufweist, keine gesetzliche Grundlage für eine Anfechtung der Vaterschaft. Plausible Gründe sind etwa eine Unfruchtbarkeit des rechtlichen Vaters oder das Vorliegen eines Abstammungsgutachtens. Bei Letzterem ist darauf hinzuweisen, dass DNA-Analysen nur mit Einwilligung des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden dürfen. Mit der Unwissenheit des Kindes entnommene DNA-Proben haben keine Gültigkeit.
Die Anfechtungsfrist beträgt gem. § 1600b I BGB zwei Jahre. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, indem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Nicht entscheidend dabei ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Eine Anfechtung ist somit auch noch Jahre nach der Geburt möglich.
Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung sind das sofortige Ende aller Unterhaltsverpflichtungen sowie Sorgerechtsansprüche. Ferner hat das Kind keine Erbschaftsansprüche mehr gegenüber dem Vater.