Fachanwalt für Steuerstrafrecht in München | KANZLEI HUFNAGEL
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Steuerstrafrecht

Im Steuerrecht wird die Grenze des Legalen häufig unbewusst überschritten. Gerade die Grenzen zwischen legaler Steuereinsparung und illegaler Steuerhinterziehung verschwimmen und sind insbesondere für Nicht-Experten oftmals nicht ersichtlich. Strafrechtliche Ermittlungen stellen für Betroffene eine erhebliche Belastung dar, die Auswirkungen sowohl auf das persönliche, wie auch das berufliche Umfeld haben können.

Ob entdeckte oder unentdeckte Steuerhinterziehung, Durchsuchungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung, ein bereits eingeleitetes Strafverfahren, Steuer-CD’s, Konfrontation mit Geldwäsche oder Schwarzgeld oder Umsatzsteuer-Straftaten, melden Sie sich umgehend bei uns in der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel. Wir stehen Ihnen mit anwaltlicher Beratung bei.

Mit unserem fachanwaltlichen Wissen stehen wir Ihnen als erfahrener Spezialist bei der Erstellung einer Selbstanzeige beim Finanzamt, aber auch bei komplizierten steuerrechtlichen Verfahren wie beispielsweise Einspruchsverfahren zur Seite.

Steuerrecht

Fallbeispiel

An einem entsprechenden Fallbeispiel aus der Praxis lässt sich der Ablauf eines steuerrechtlichen bzw. steuerstrafrechtlichen Verfahrens verdeutlichen. So wurden in den vergangenen Jahren die Ermittlungen der Steuerbehörden zur Aufdeckung von Straftaten im Bereich der Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug intensiviert. Ins Zentrum der Ermittlungen wurde hierbei die Hinterziehung von Kapitalertragssteuer durch Wertpapiere auf ausländischen Konten gerückt.

Mandant X wandte sich in diesem Zusammenhang zur steuerlichen Beratung an die Kanzlei Hufnagel. Der Mandant hatte Konten und Depots bei ausländischen Banken in Österreich und Luxemburg, auf denen sich Wertpapiere befanden, die entsprechende Dividenden abwarfen und damit Kapitalertragssteuerpflichtig waren.

Durch umfangreiche Aufarbeitung der Bankunterlagen und Ermittlung der angefallenen Kapitalerträge über die vergangenen zehn Jahre konnten die Einkünfte aus Kapitalerträgen festgestellt werden und im Rahmen einer Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt nachgemeldet werden. Entscheidend ist hierbei, dass der Sachverhalt umfassend und vollständig gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt wird. Soweit Angaben vergessen oder einzelne Kapitalerträge übersehen werden, ist die Selbstanzeige unvollständig und damit unwirksam. Nach Einreichung der Selbstanzeige wurde das obligatorisch eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingestellt. Die angefallenen Steuern wurden entsprechend nachgezahlt und die Angelegenheit war für unseren Mandanten ohne weitere Strafen erledigt.

Zu beachten ist im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige, dass die Selbstanzeige nur in den Fällen möglich ist, in dem die Ermittlungsbehörden vom Sachverhalt noch keine Kenntnis erlangt haben. Sobald Sie ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten sind, ist der Weg zur Strafbefreiung über eine Selbstanzeige ausgeschlossen.

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