Im Steuerrecht kommt es zu stetigen Veränderungen. Auch für das Jahr 2025 kommen auf Steuerzahler einige Anpassungen und Neuerungen zu. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles über die wesentlichen Änderungen, welche Sie als Steuerzahler in diesem Jahr beachten sollten.
Anpassung der Kinderfreibeträge
Einer Anpassung unterliegen auch im Jahr 2025 die Steuerklassen und die Kinderfreibeträge. Der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurden leicht erhöht. Insgesamt liegt der Freibetrag für Kinder bei 4.800 EUR pro Elternteil. Somit ergibt sich ein Freibetrag für Kinder von 9.600 EUR pro Kind. Hierdurch wird der steuerliche Vorteil für Eltern weiter verbessert und die Steuerlast soll somit reduziert werden.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Für das Jahr 2025 wurde der Grundfreibetrag, sprich der Teil des Einkommens, welcher steuerfrei bleibt, auf 12.096 EUR angehoben. Hiermit soll vor allem auch die kalte Progression ausgeglichen werden. Steuerpflichtige zahlen also bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.096 EUR keine Einkommenssteuer.
CO2-Steuer
Ab dem 01.01.2025 steigt der CO2-Preis auf 55 EUR pro ausgestoßener Tonne. Hiervon betroffen sind diejenigen, welche fossile Brennstoffe wie Öl, Gas oder Kohle verbrauchen. Steuerzahler, welche umweltbewusst handeln und klimafreundliche Maßnahmen ergreifen wollen, erhalten hingegen steuerliche Förderungen und Vergünstigungen.
Änderungen bei der Umsatzsteuer
Zum 01.01.2025 tritt die Reform der Kleinunternehmerbesteuerung in Kraft. Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sobald ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat. Neugründer gelten ab dem 01.01.2025 automatisch als Kleinunternehmer. Regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen müssen von Kleinunternehmern nicht mehr abgebeben werden, außer das Finanzamt fordert sie hierzu individuell auf. Eine Umsatzsteuer darf in Rechnungen von Kleinunternehmern nicht ausgewiesen werden. Vielmehr müssen Sie auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze hinweisen. Die ab 2025 verpflichtende Erstellung der E-Rechnung gilt nicht für Kleinunternehmer. Die E-Rechnung muss lediglich empfangen werden können.
Die neue Regelung für Kleinunternehmer bringt viele Vorteile für kleinere Unternehmen und dessen Steuererklärung. Sie sind hierdurch von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wodurch der aufwendige Bürokratieaufwand vermieden werden kann.
Fazit
Für das Jahr 2025 bring das Steuerrecht einige wichtige Änderungen mit sich, welche Steuerpflichtige betreffen. Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags sowie der Kinderfreibeträge bieten Steuerpflichtigen eine Möglichkeit zur Reduzierung der Steuerlast. Derjenige, der diese Änderungen beachtet und entsprechend reagiert, kann seine Steuerlast optimieren und auch von den Neuerungen profitieren.
Sie sollten als Steuerpflichtiger somit nicht nur die allgemeinen Änderungen im Blick behalten, sondern auch ihre persönliche steuerliche Situation regelmäßig beobachten, sodass Sie eventuelle Einsparungen optimal ausnutzen können.
Für eine rechtliche persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Melden Sie sich heute noch in unserer Kanzlei um ein persönliche Beratungsgespräch zu vereinbaren!