Steuerliche Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge: So sparen Sie bei Schenkungen (Stand November 2025) - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Steuerliche Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge: So sparen Sie bei Schenkungen (Stand November 2025)

Die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten – die sogenannte vorweggenommene Erbfolge – ist nicht nur ein Instrument zur Regelung der Unternehmens- oder Vermögensnachfolge, sondern bietet auch erhebliche steuerliche Vorteile. Dieser Beitrag erläutert, wie Sie durch geschickte Gestaltung von Schenkungen Erbschaftsteuer sparen und welche Fallstricke Sie vermeiden sollten.

1. Was ist die vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge bezeichnet die unentgeltliche Übertragung von Vermögen, etwa Immobilien, Unternehmensanteilen oder Geldvermögen, durch den künftigen Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten.

Vorteil: Neben der steuerlichen Entlastung können auch familiäre und wirtschaftliche Interessen, wie beispielsweise der schrittweise Übergang von Verantwortung im Familienunternehmen, besser umgesetzt werden.

2. Freibeträge optimal nutzen

Zentrales Element der steuerlichen Gestaltung bei Schenkungen ist die Ausnutzung der Schenkungsteuer-Freibeträge, hier die wichtigsten im Überblick:

Verhältnis zum Schenker Freibetrag alle 10 Jahre
Ehegatten, Lebenspartner 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Enkel (wenn Eltern verstorben) 400.000 €
Enkel (wenn Eltern noch leben) 200.000 €
Weitere Personen 20.000 €

Da diese Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können, lässt sich durch langfristige Planung eine erhebliche Steuerersparnis erzielen.

3. Immobilienübertragungen: Spezielle Regelungen nutzen

Die Übertragung von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann zusätzliche steuerliche Vorteile bieten, insbesondere:

a) Eigengenutzte Immobilien

Wird ein selbst genutztes Familienheim an Ehepartner oder Kinder übertragen und dieser nutzt es weiterhin zu eigenen Wohnzwecken, bleibt die Übertragung unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.

b) Nießbrauchvorbehalt

Wird eine Immobilie übertragen, kann sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten, also weiterhin die Mieteinnahmen erhalten oder selbst in der Immobilie wohnen.

Der steuerlich anzusetzende Wert der Schenkung reduziert sich dadurch deutlich, da der Wert des Nießbrauchs (nach § 14 BewG) vom Verkehrswert abgezogen wird.

4. Unternehmensnachfolge: Verschonungsregelungen (§§ 13a ff. ErbStG)

Für die Übertragung von Betriebsvermögen gelten spezielle Verschonungsregelungen, um die Fortführung von Unternehmen nicht durch hohe Steuerzahlungen zu gefährden, dabei gilt in der Regel:

  • Regelverschonung: 85 % des begünstigten Vermögens sind steuerfrei, wenn das Unternehmen 5 Jahre fortgeführt wird.
  • Optionsverschonung: 100 % Steuerbefreiung bei 7-jähriger Fortführungsfrist und bestimmten Lohnsummenregelungen.

Achtung: Diese Verschonungsregeln gelten nur für aktiv betriebene Unternehmen, nicht für sog. „verwaltendes Vermögen“ (z. B. vermietete Immobiliengesellschaften).

5. Pflichtteilsergänzungsansprüche beachten (§ 2325 BGB)

Wird Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, kann dies Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn zwischen Schenkung und Erbfall weniger als 10 Jahre liegen. Dies bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht nur am Erbe des Verstorbenen, sondern auch an dessen Schenkungen einen Pflichtteilsanspruch hat. Die Höhe der Ergänzung reduziert sich jährlich um 10 %, sobald die Schenkung mehr als ein Jahr zurückliegt („Abschmelzmodell“).

Praxis-Tipp: Frühzeitige Planung hilft nicht nur bei der Steueroptimierung, sondern reduziert auch das Risiko teurer Pflichtteilsansprüche.

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge ist ein effektives Mittel, um Vermögen strukturiert und steueroptimiert an die nächste Generation zu übertragen. Durch Nutzung der Freibeträge und Gestaltungsmittel wie Nießbrauch oder Unternehmensverschonung können erhebliche Steuerlasten vermieden werden. Eine individuelle, fundierte rechtliche und steuerliche Beratung ist dabei unerlässlich.

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

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