Rechte und Pflichten in der Ehe: Was das Gesetz vorschreibt (Stand März 2025) - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Rechte und Pflichten in der Ehe: Was das Gesetz vorschreibt (Stand März 2025)

Die Ehe wird gem. § 1353 BGB auf Lebenszeit geschlossen und ist somit eine Art Dauerschuldverhältnis: beide Ehepartner gehen Verpflichtungen ein, die sie gegenüber ihrem Partner in gewisser Weise erfüllen müssen.

Rechte

  • Die Ehepartner können einen gemeinsamen Ehenamen führen oder ihren bisherigen Namen belassen, § 1355 BGB.
  • Im Falle des Todes des einen Ehepartners, steht dem anderen Ehepartner ein gesetzliches Erbrecht zu.
  • Nach der Heirat leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes regeln (§ 1363 Abs. 1 BGB). Ob ein Ehevertrag oder eine Zugewinngemeinschaft vorliegt, hat Auswirkungen im Falle einer Scheidung und wenn einer der Eheleute verstirbt auf den Nachlass und das Vermögen.
  • Ehegatten können sich grundsätzlich nicht ohne weiteres gegenseitig vertreten. Eine Ausnahme gilt nur bei Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs sind hierbei alle Geschäfte, die erforderlich sind, um den Haushalt zu führen und die persönlichen Bedürfnisse der Ehepartner und Kinder zu decken, z.B.: Kauf von Lebensmitteln, Haushaltsgeräten, Kleidung, Kosmetika, etc.

Pflichten

  • Die Ehegatten sind einander zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen ebenso füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs.1 S.2 BGB). Darunter fällt die gegenseitige Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand im Umgang miteinander und das Pflegen einer häuslichen Gemeinschaft.
  • Jeder Ehegatte ist verpflichtet, seinen Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten. Was alles vom Umfang der Unterhaltspflicht erfasst ist, ist in § 1360a BGB geregelt. Dazu gehören insbesondere:
    • Kosten für Lebensmittel, Miete, Ausstattung der Wohnung, Kleidung
    • Kosten zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Ehegatten, insbesondere die Freizeitgestaltung
    • Kosten zur Befriedigung des Lebensbedarfs der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder
    • Haushaltsführung (Eheleute sind in Ihrer Rollenverteilung diesbezüglich frei)
  • Hat einer der Ehepartner Verbindlichkeiten, gilt zugunsten der Gläubiger die gesetzliche Vermutung, dass die sich in Besitz des einen Ehepartners befindlichen beweglichen Sachen auch dem anderen Ehepartner gehören. Somit können auch Gegenstände des Ehepartners, welcher nicht Schuldner ist, von einem Dritten gepfändet werden (§ 1362 BGB).

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