Kleiner Pflichtteil – großer Pflichtteil: Warum die Unterscheidung entscheidend ist - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Kleiner Pflichtteil – großer Pflichtteil: Warum die Unterscheidung entscheidend ist

Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen kleinem und großem Pflichtteil, deren Abhängigkeit vom Güterstand und welche Fallkonstellationen zu erheblichen finanziellen Abweichungen führen.

1. Pflichtteilsrecht: Grundprinzipien

Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, selbst wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern, vgl. § 2303 BGB. So können Pflichtteilsberechtigte nach §§ 2303, 2317 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den/die Erben auf Auszahlung eines Geldbetrags in Höhe der Hälfte des (hypothetischen) gesetzlichen Erbteils (§ 2302 I 2 BGB) durchsetzen.

Gerade beim Ehegatten hängt die Höhe des gesetzlichen Erbteils jedoch maßgeblich vom Güterstand ab. Dadurch ergeben sich unterschiedliche Berechnungsmodelle, die als „kleiner“ und „großer“ Pflichtteil bezeichnet werden. Diese Unterscheidung ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, da sich je nach Konstellation deutlich unterschiedliche Zahlungsansprüche ergeben können.

2. Kleiner Pflichtteil: Voraussetzungen und Berechnung

Der kleine Pflichtteil greift, wenn der überlebende Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft die Erbschaft ausschlägt oder enterbt wird und keinen Erbteil oder Vermächtnis erhält. In diesem Fall entfällt der pauschale Zugewinnausgleich, stattdessen wird der konkrete Zugewinnausgleich nach §§ 1373–1383, 1390 BGB berechnet. Der Pflichtteil bemisst sich aus dem gesetzlichen Erbteil (§ 1931 BGB) ohne den Viertelzuschlag. Der konkrete Zugewinnausgleich wird vom Nachlass abgezogen, sodass der Gesamtanspruch variabel ausfällt, insbesondere bei hohem Vermögenszuwachs während der Ehe. Voraussetzung ist eine bestehende, nicht durch Scheidung beendete Zugewinngemeinschaft.

3. Großer Pflichtteil: Wann er gilt und wie er sich berechnet

Der große Pflichtteil gilt, wenn der Ehegatte in der Zugewinngemeinschaft Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, die Zuwendung jedoch unterhalb seines Pflichtteils liegt. Der Anspruch berechnet sich aus dem gesetzlichen Erbteil inklusive des pauschalen Viertelzuschlags nach § 1371 BGB und entspricht der Hälfte dieses erhöhten Erbteils (§§ 2305, 2307 BGB). Er stellt die erbrechtliche Standardlösung dar und ist relevant, wenn der Ehegatte bedacht wurde, ohne die Erbschaft auszuschlagen.

4. Bedeutung des Güterstands

Die Unterscheidung zwischen kleinem und großem Pflichtteil spielt vor allem in der Zugewinngemeinschaft eine Rolle. In anderen Güterständen, etwa bei vereinbarter Gütertrennung, entfällt die Besonderheit des pauschalen Zugewinnausgleichs im Erbfall. Dort richtet sich der Pflichtteil allein nach dem jeweiligen gesetzlichen Erbteil ohne zusätzliche güterrechtliche Komponenten.

Der Güterstand beeinflusst somit unmittelbar die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils. Wer die wirtschaftlichen Folgen einer Enterbung oder Erbausschlagung beurteilen möchte, muss daher stets das eheliche Güterrecht mit einbeziehen. Ohne diese Betrachtung kann es zu erheblichen Fehleinschätzungen kommen.

5. Strategische Gestaltung durch Ehe- und Erbverträge

Durch Eheverträge kann der Güterstand gezielt gewählt oder angepasst werden, was mittelbar auch die spätere Pflichtteilsberechnung beeinflusst. Ebenso ermöglicht eine vorausschauende testamentarische Gestaltung, Pflichtteilsansprüche zu steuern oder wirtschaftlich kalkulierbar zu machen.

In bestimmten Konstellationen kann es sinnvoll sein, klare Regelungen zur Vermögensnachfolge zu treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und die Liquidität des Nachlasses zu sichern. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass Pflichtteilsansprüche sofortige Zahlungsansprüche darstellen und erhebliche Belastungen für Erben bedeuten können.

6. Praxisbeispiele

In der Praxis zeigt sich die Bedeutung der Unterscheidung insbesondere bei größeren Vermögen oder unternehmerischen Beteiligungen. Erzielt ein Ehegatte während der Ehe einen hohen Zugewinn, kann der große Pflichtteil durch die Kombination aus konkretem Zugewinnausgleich und Pflichtteil deutlich höher ausfallen als der kleine Pflichtteil. In anderen Fällen, etwa bei geringem oder negativem Zugewinn, kann die pauschale erbrechtliche Lösung wirtschaftlich günstiger sein.

Die Entscheidung zwischen beiden Modellen sollte daher niemals ohne sorgfältige Prüfung der Vermögensverhältnisse getroffen werden. Eine fundierte rechtliche Beratung hilft, die finanziellen Auswirkungen realistisch einzuschätzen und eine Lösung zu wählen, die sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich überzeugt.

Für eine individuelle Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.

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