Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis und gehört so wohl zu den bedeutendsten Ereignissen im Arbeitsalltags eines Arbeitsnehmers. Bei einer Kündigung gibt es zahlreiche rechtliche Aspekte, die Ihnen als Arbeitnehmer bekannt sei sollten und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst kündigen oder gekündigt werden. So können Sie nämlich ihre Rechte wahren und Konflikte frühzeitig vermeiden.
I. Arten der Kündigung
1. Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie erfolgt unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist. Diese beträgt grundsätzlich:
- 2 Wochen unter der Probezeit
- ansonsten 4 Wochen bis zum 15. oder zum Ende des Monats
Diese Fristen können aber auch im Arbeitsvertrag auf beispielsweise 6 Woche für beide Seiten verlängert werden.
Eine Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen. Sonst ist sie nicht rechtsgültig. Insbesondere mündliche Kündigungen sind schlichtweg unwirksam.
2. Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche oder auch fristlose Kündigung ist nur bei wichtigen Gründen zulässig, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dabei können diese Gründe sowohl auf Arbeitgeberseite (z.B. durch schwere Pflichtverletzungen) als auch auf Seiten des Arbeitnehmers (z.B. durch Diebstahl oder wegen Arbeitsverweigerung) liegen.
Bei der Frist ist zu beachten, dass eine fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Grundes „ausgesprochen“ werden muss. Auch sie ist nur schriftlich wirksam.
3. Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist eine besondere Art der Kündigung. Durch sie beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bietet dem Arbeitnehmer aber im gleichem Atemzug ein neues Arbeitsverhältnis mit geänderten Bedingungen an (z.B. anderer Arbeitsort). Eine Änderungskündigung wird oft dann ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer eine dahingehende Änderung seines Arbeitsvertrags abgelehnt hat und der Arbeitgeber diese Änderung aber trotzdem durchsetzen möchte.
II. Wann greift der Kündigungsschutz?
Vor allem Arbeitnehmer in größeren Betrieben profitieren von einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Hier sind einige wichtige Punkte:
- Betriebsgröße: Der Kündigungsschutz besteht uneingeschränkt nur in Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern, § 23 Abs. 1 KSchG.
- Dauer der Betriebszugehörigkeit: Der Kündigungsschutz greift erst, wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate im Unternehmen tätig ist, § 1 Abs. 1 KSchG
- Sozial ungerechtfertigte Kündigungen: Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, es also keinen betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Grund für sie gibt.
Wenn das KSchG greift, dann haben Sie als Arbeitnehmer das Recht, gegen eine unrechtmäßige Kündigung innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
III. Kündigung durch den Arbeitnehmer
Wenn Sie selbst kündigen müssen Sie die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Zu beachten ist jedoch, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einer Eigenkündigung oftmals eine Sperrfrist verhängt, wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen möchten. Diese Sperrfrist kann sogar bis zu 12 Wochen betragen.
IV. Aufhebungsvertrag: Eine Alternative zur Kündigung
Statt einer Kündigung können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag schließen. Dieser beendet nämlich das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ist in vielen Fällen schneller und unkomplizierter als eine ordentliche Kündigung. Auch hier sollten jedoch Sperrfirsten bezüglich Arbeitslosengeld und mögliche Abfindungen genau bedacht werden.
V. Fazit
Die Kündigung ist zwar ein komplexes Thema, das sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft, jedoch lassen sich durch die Beachtung einiger Rechten und Pflichte viele unnötige Konflikte vermeiden.
Sollten Sie unsicher sein, können Sie sich gerne für eine individuelle rechtliche Prüfung und Absicherung Ihrer Situation an unser Team in Regensburg wenden.
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