Wenn sich unverheiratete Eltern trennen, stellt sich oft die Frage, welche rechtlichen Regelungen für das gemeinsame Kind gelten. Anders als bei verheirateten Paaren gibt es einige Besonderheiten – vor allem im Hinblick auf das Sorgerecht, das Umgangsrecht und die Unterhaltspflichten. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten bei der Trennung nichtverheirateter Eltern.
1. Sorgerecht: Wer darf entscheiden?
In Deutschland erhält die Mutter bei der Geburt des Kindes automatisch das alleinige Sorgerecht, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Allerdings können die Eltern gemeinsam eine Sorgerechtserklärung abgeben, wodurch beide das gemeinsame Sorgerecht erhalten. Diese Erklärung muss öffentlich beurkundet werden – beispielsweise beim Jugendamt oder einem Notar.
Wenn ein gemeinsames Sorgerecht besteht, ändert sich dieses durch die Trennung grundsätzlich nicht. Beide Elternteile behalten das Recht, bei wichtigen Entscheidungen mitzubestimmen – etwa bei der Wahl der Schule oder bei medizinischen Eingriffen.
Ausnahme:
Kommt es zu Konflikten, kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, das alleinige Sorgerecht oder Teile davon (z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) zu erhalten.
2. Aufenthaltsbestimmungsrecht: Wo lebt das Kind?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und regelt, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach einer Trennung muss entschieden werden, wo das Kind lebt und wie der Umgang mit dem anderen Elternteil aussieht.
Wenn keine Einigung erzielt wird, kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen – immer unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Möglich sind verschiedene Modelle:
- Residenzmodell: Das Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil, der andere hat ein Umgangsrecht.
- Wechselmodell: Das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen (z. B. wöchentlicher Wechsel).
3. Umgangsrecht: Kontakt zum Kind
Unabhängig vom Sorgerecht hat jedes Elternteil das Recht – und auch die Pflicht – auf Umgang mit seinem Kind. Auch das Kind selbst hat ein Recht auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen (§ 1684 BGB).
Das Umgangsrecht kann individuell geregelt werden, etwa:
- alle zwei Wochen am Wochenende
- in den Ferien anteilig
- regelmäßig unter der Woche
Kommt es zu Streitigkeiten, kann das Jugendamt vermitteln oder ein gerichtlicher Umgangsbeschluss erlassen werden.
4. Unterhaltspflicht: Wer zahlt für das Kind?
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, ist grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil in Form von Betreuungsunterhalt – also durch Versorgung, Pflege und Erziehung des Kindes.
Wichtig: Auch nichtverheiratete Mütter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Vater – z. B. wenn das Kind unter drei Jahre alt ist.
5. Vaterschaftsanerkennung und elterliche Verantwortung
Damit ein Vater rechtlich als solcher gilt, muss er die Vaterschaft anerkennen, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist. Erst dann kann er:
- das Sorgerecht beantragen
- Unterhaltspflichten erfüllen
- Umgang mit dem Kind einfordern
Die Anerkennung erfolgt ebenfalls beim Jugendamt oder Notar. Die Mutter muss zustimmen.
Fazit
Auch ohne Trauschein tragen Eltern gemeinsame Verantwortung für ihr Kind – rechtlich und emotional. Eine einvernehmliche Regelung nach der Trennung ist immer im Interesse des Kindes. Dabei ist es entscheidend, sich über Rechte und Pflichten im Klaren zu sein. Das Wohl des Kindes steht immer im Mittelpunkt. Entscheidungen sollten daher stets darauf ausgerichtet sein, dem Kind Stabilität, Sicherheit und liebevollen Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen.
Wenden Sie sich gerne bei Unsicherheiten oder Konflikten an uns, um sich rechtlich beraten zu lassen und das Beste für Ihr Kind zu erreichen!
Weitere Infos zum Familienrecht: https://hufnagel-rechtsanwaelte.de/familienrecht/
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