Gestaltung und Möglichkeiten eines Testaments - Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel
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Gestaltung und Möglichkeiten eines Testaments

Blogbeitrag „Gestaltung und Möglichkeiten eines Testaments

Häufig ergeben sich Fragen über die Möglichkeiten der Gestaltung des eigenen Testaments, also wie man seinen Willen zu Lebzeiten bestmöglich zum Ausdruck bringen kann. Das Gesetz gestattet dem Erblasser verschiedene Möglichkeiten. Der folgende Beitrag soll Ihnen einen Überblick verschaffen, um mögliche Vorurteile zu beseitigen und um Ihre Gestaltung erleichtern zu können.

1. Testierfreiheit: Das deutsche Erbrecht gibt dem Erblasser die Freiheit, seinen Willen inhaltlich frei zu bestimmen. Hiermit ist vor allem gemeint, dass der Erblasser die Personen frei bestimmen kann, die sein Vermögen, sonstige Verbindlichkeiten und Werte erhalten sollen. Dieser kann auch entscheiden, ob er ein Testament verfasst oder einen notariell geschlossenen Erbvertrag als Form der Nachlassbestimmung wählt.

2. Vor- und Nacherben: Des Weiteren kann er eine Vor- und Nacherbschaft bestimmen, also entscheiden, dass mehrere Personen nacheinander zu unterschiedlichen Teilen als Erben eingesetzt werden. Zusätzlich kann er auch Ersatzerben einsetzen, welche dann begünstigt werden sollen, wenn die ursprünglichen Erben „ausfallen“, also nicht mehr erbfähig sind, versterben oder das Erbe ablehnen.

3. Vermächtnis: Achtung: Vermächtnis bedeutet nicht Erbschaft (wird häufig missverstanden)! Im wesentliche meint ein Vermächtnis eine finanzielle (vermögenswerte) Zuwendung, die eine Person erhält ohne als eigentlicher Erbe eingesetzt zu werden (§ 1939 BGB). Der Vermächtnisnehmer hat hinter den Erben und Pflichtteilsberechtigten eine nachrangige Stellung. Das Vermächtnis hat dennoch eine wichtige Bedeutung, da es dem Erblasser die Möglichkeit gibt einzelne Personen gesondert zu berücksichtigen und ihnen ganz bestimmte Gegenstände oder Werte zukommen zu lassen.

4. Anordnung einer Auflage: Der Erblasser kann zu Lebzeiten eine Auflage anordnen, welche dann an die Erbschaft geknüpft ist. Dies bedeutet, dass der Erbe verpflichtet wird, eine vom Erblasser gewünschte Leistung zu erbringen (§ 1940 BGB). Hierfür bespielhaft ist die Verpflichtung zur Grabpflege des Verstorbenen oder das Tätigen einer Spende. Fraglich ist jedoch die tatsächliche Durchsetzung einer Auflage, da der Erblasser dies im Zweifel nicht mehr nachprüfen kann. (strittig!)

5. Testamentsvollstreckung: Die im deutschen Recht vorgesehene Testierfreiheit macht es möglich, dass der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker anordnen kann. Dieser muss dann treuhändisch den Nachlass des Erblassers verwalten, dessen Willen bestmöglich durchsetzen und den zu vererbenden Nachlass an die vorgesehenen Erben und Vermächtnisnehmer verteilen. Dies kann vor allem im Rahmen einer Unternehmensweiterführung relevant werden oder wenn der Erblasser zu Lebzeiten Zweifel daran hat, ob seine Erben das Vermögen nach seinem Willen verteilen und dieser ordnungsgemäß berücksichtigt wird.

Sofern Sie aufgrund der Komplexität des deutschen Erbrechts und der Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten Hilfestellungen, Informationen oder Tipps benötigen, stehen wir Ihnen als Rechtsanwaltskanzlei mit erbrechtlicher Ausrichtung jederzeit zur Verfügung. Trivial aber definitiv besonders wichtig ist, dass Sie sich mit dieser Problematik frühzeitig auseinandersetzen, bevor es in Fällen von schwerer Erkrankung, eines Unfalls oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen zu spät sein könnte. Die Kanzlei Hufnagel in München bietet Ihnen umfassende Betreuung, um Ihren Willen ideal zum Ausdruck bringen zu können.

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